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Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
- b)
-
rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
- c)
-
Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
- d)
-
Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
- e)
-
im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
- f)
-
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
- g)
-
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- h)
-
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- i)
-
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
- j)
-
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
- k)
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von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
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20
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- l)
-
Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
- m)
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im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
- n)
-
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
- o)
-
Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
- p)
-
europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
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- q)
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Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen
- r)
-
Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen
- s)
-
Anweisungen erteilen
- t)
-
Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen
- u)
-
sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
- v)
-
Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen
- w)
-
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte
- x)
-
Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
- y)
-
Verbände zusammenstellen
- z)
-
Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte planen
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18 |
| 2 |
Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
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- c)
-
elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
- d)
-
Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Herstellervorgaben sicherstellen
- e)
-
Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen
- f)
-
Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
- g)
-
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- h)
-
Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- i)
-
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten
- j)
-
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen
- k)
-
vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen
- l)
-
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- m)
-
die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- n)
-
Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren
- o)
-
Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeugausrüstung gewährleisten
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12
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| 3 |
Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
- b)
-
Staupläne umsetzen
- c)
-
Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
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- d)
-
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
- e)
-
Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen
- f)
-
Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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12 |
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- g)
-
Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen
- h)
-
Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen
- i)
-
Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungsfürsorge während einer Reise planen und gewährleisten
- j)
-
Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten
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4 |
| 4 |
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- b)
-
Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
- c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- d)
-
Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
- e)
-
Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
- f)
-
Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
- g)
-
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- h)
-
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- i)
-
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- j)
-
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
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15
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- k)
-
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
- l)
-
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
- m)
-
durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
- n)
-
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
- o)
-
Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
- p)
-
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- q)
-
Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
- r)
-
Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
- s)
-
Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
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| 5 |
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
- b)
-
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
- c)
-
Reinigungs- und Wartungs-arbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- d)
-
Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
- e)
-
Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
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10 |
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| 6 |
Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Schadenskontrollen planen, veranlassen und durchführen
- b)
-
Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
- c)
-
festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
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- d)
-
technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten
- e)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen
- f)
-
Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
- g)
-
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
- h)
-
Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen
- i)
-
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
- j)
-
elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
- k)
-
Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen
- l)
-
Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen
- m)
-
Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
- n)
-
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
- o)
-
Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen
- p)
-
Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen
- q)
-
Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
- r)
-
Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen
- s)
-
Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
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10
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| 7 |
Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
- b)
-
Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen
- c)
-
Besatzung in Kommunikations- und Informationssysteme einweisen
- d)
-
Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren
- e)
-
Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
- f)
-
Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern
- g)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- h)
-
Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen
- i)
-
Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen
- j)
-
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen
- k)
-
finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
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14 |
| 8 |
Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
- b)
-
Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
- c)
-
mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
- d)
-
bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
- e)
-
in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
|
5 |
|
|
|
- f)
-
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen
- g)
-
Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren
- h)
-
erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
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|
|
- i)
-
Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen
- j)
-
regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren
- k)
-
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
- l)
-
mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
- m)
-
Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
- n)
-
Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen
- o)
-
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
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5
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| 9 |
Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
- b)
-
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
- c)
-
Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
- d)
-
Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen
- e)
-
Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen
- f)
-
Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen
- g)
-
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
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14 |
| 10 |
Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
- b)
-
Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
- c)
-
Anweisungen erfassen und umsetzen
- d)
-
Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen
- e)
-
Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
- f)
-
Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
- g)
-
Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
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6 |
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|
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- h)
-
gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren
- i)
-
teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
- j)
-
Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
- k)
-
betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen
- l)
-
Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
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5 |
| 11 |
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
- b)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- c)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
- e)
-
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)
-
Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
- g)
-
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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9 |
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| 12 |
Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)
-
Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
- c)
-
Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
- d)
-
Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- e)
-
sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
- f)
-
in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
- g)
-
in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
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9 |
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- h)
-
Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
- i)
-
Unterweisungen durchführen
- j)
-
Krisenbewältigungsübungen organisieren
- k)
-
Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
|
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- l)
-
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
- m)
-
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- n)
-
auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und Seewasserstraßen reagieren
- o)
-
Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen
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8 |